Oö SpielapparateG: § 2 Abs 2 (Geldspielapparate; Begriff)
§ 2 Abs 3 (Geldspielprogramme; Begriff; die begründete Annahme, dass das Spielteilergebnis für den Spieler nicht beeinfluss- oder berechenbar ist, genügt zur Qualifikation eines Programms als Geldspielprogramm)