GewO 1994 § 79 Abs 1 (Betriebsanlagen, nachträgliche Auflagenvorschreibung; keine Ermächtigung zur Vorschreibung von Auflagen die Wesen der Betriebsanlage ändern; genehmigter Zweischichtbetrieb; Änderung der Betriebszeiten)
§ 79 Abs 3 (Betriebsanlagen; Vorschreibung der Vorlage eines Sanierungskonzeptes; Voraussetzungen; hinreichender Interessensschutz nur durch Vorschreibung von Auflagen die Wesensänderung der Betriebsanlage bewirken würden)