VfGG: § 62 Abs 1 erster Satz (Gesetzesprüfung, Aufhebungsantrag, präzise Bezeichnung des Aufhebungsgegenstandes, und zwar des Gesetzes als Ganzes oder bestimmter Gesetzesstellen, unzureichendes Begehren auf Aufhebung einer Novellenfassung)
G 23/06, 4. 10. 2006