VfGG: § 82 Abs 1 (Beschwerdefrist, sechs Wochen; keine Unterbrechung der Frist durch Einbringung eines Verfahrenshilfeantrages bei unzuständiger Stelle)
B 716/06, 7. 6. 2006
Der angef B war der Antragstellerin am 17. 1. 2006 zugestellt worden, das Schreiben der Antragstellerin ist als Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Beschwerdeführung gegen den genannten B zu deuten.