B-VG: Art 139 Abs 6 zweiter Satz (Verordnungsprüfung, Aufhebung, Wirkung auf den Anlassfall; Anlassfall, Begriff; sog „Quasianlassfall“, Einlangen der Beschwerde vor Beginn der mündlichen Verhandlung oder der nicht-öffentlichen Beratung, bei auf Antrag eingeleitetem Verwaltungsverfahren muss dieser Antrag überdies vor Bekanntwerden des Prüfungsbeschlusses des VfGH eingebracht worden sein)