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VfGH B 331/05, 14. 3. 2007 (VERFASSUNGSGERICHTSBARKEIT)

JudikaturVfGHZfV 2007/2462ZfV 2007, 1078 Heft 5 v. 13.11.2007

B-VG: Art 139 Abs 6 zweiter Satz (Verordnungsprüfung, Aufhebung, Wirkung auf den Anlassfall; Anlassfall, Begriff; sog „Quasianlassfall“, Einlangen der Beschwerde vor Beginn der mündlichen Verhandlung oder der nicht-öffentlichen Beratung, bei auf Antrag eingeleitetem Verwaltungsverfahren muss dieser Antrag überdies vor Bekanntwerden des Prüfungsbeschlusses des VfGH eingebracht worden sein)

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