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VfGH B 327, 328, 330, 337, 338/05, 1. 3. 2007 (VERFASSUNGSGERICHTSBARKEIT)

JudikaturVfGHZfV 2007/2461ZfV 2007, 1078 Heft 5 v. 13.11.2007

VfGG: § 88 (Kostenersatz im Beschwerdeverfahren; pauschaler Aufwandersatz nur in einfacher Höhe bei gleichartigen Beschwerden eines Beschwerdeführers gegen mehrere Bescheide

B 327, 328, 330, 337, 338/05, 1. 3. 2007

Der bf Partei zu B 330/05, B 337/05 und B 338/05 war der mit € 1.800,- pauschaliert bemessene (einfache) Beschwerdeaufwand zuzusprechen, weil es ihr sowohl in zeitlicher als auch in sachverhaltsmäßiger und rechtlicher Hinsicht möglich gewesen wäre, eine gemeinsame Beschwerde gegen mehrere vom Sachverhalt und der rechtlichen Beurteilung her gleich gelagerte Bescheide einzubringen (VfGH 1. 10. 2001, B 544-549/01 ua; VfSlg 16.525/2002). Im zugesprochenen Betrag ist Umsatzsteuer in Höhe von € 360,- und Eingabengebühr in Höhe von € 540,- enthalten.

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