StVO: § 5 Abs 1 (besondere Sicherungsmaßnahmen gegen Beeinträchtigung durch Alkohol; Verbot des Lenken eines Fahrzeuges in alkoholbeeinträchtigtem Zustand; 0,8 ‰-Grenze)
§ 5 Abs 1a (Auswirkungen im Bereich des gerichtlichen Strafrechtes unter anderem nur n den Fällen des Abs 1; Prüfung des Gerichtes nur ob Schwere der Alkoholisierung 0,8 ‰ überschreitet)