BauarbeitenkoordinationsG: § 4 Abs 1 (Vorbereitung des Bauprojektes; Pflichten des Bauherrn, Berücksichtigung der allgemeinen Grundsätze der Gefahrenverhütung gem § 7 Arbeitnehmerschutzgesetz bei Entwurf, Ausführungsplan und Vorbereitung des Bauprojektes; keine Angelegenheit des Arbeitnehmerschutzes; keine Zuständigkeit des Bundes zur Gesetzgebung)