Wr BauO: § 69 Abs 1 lit m (unwesentliche Abweichung von Bebauungsvorschriften, Genehmigung im Einzelfall; Überschreitung der Gebäudehöhe, wenn das Interesse an der Gestaltung des Stadtbildes nicht entgegen steht; keine Anwendung bei genereller Überschreitungsmöglichkeit nach § 75 Abs 9; keine sachliche Rechtfertigung)