WRG 1959: § 2 Abs 1 lit b (öffentliche Gewässer sind Gewässer, die schon vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes anlässlich der Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung als öffentlich behandelt wurden, von der betreffenden Stelle angefangen; Behörde und Verfahrensparteien müssen während des Verfahrens von der Öffentlichkeit des Gewässers ausgehen)