AVG: § 63 Abs 5 (Berufung, Frist, zwei Wochen; allfällige mündliche Erstreckung der Berufungsfrist unmaßgeblich)
§ 66 Abs 4 (Berufung zulässige, Entscheidung in der Sache; verspätete Berufung gegen Alternativauftrag nach Bauordnung, Entscheidung des Gemeinderats in der Sache, Aufhebung durch Vorstellungsbehörde, aber mit verfehlter Begründung)