AVG § 73 Abs 1 (Entscheidungspflicht; sechs Monate nach Einlangen des Antrags; kürzere Entscheidungsfrist für erste Instanz gilt auch für die Berufungsbehörde; gleichgültig, ob der Antragsteller oder eine Gegenpartei Berufung erhoben hat)
§ 73 Abs 2 (Verletzung der Entscheidungspflicht; Devolutionsantrag)