AVG § 73 Abs 2 (Entscheidungspflicht, Verletzung, Devolutionsantrag; im Bundesrecht Rechtszug an die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde; kein Rechtsmittel gegen Entscheidung des im Devolutionsweg zuständig gewordenen Gemeindevorstands in NÖ kraft ausdrücklichen Ausschlusses eines Rechtsmittels in der Gemeindeordnung für diesen Fall)