VwGG: § 46 Abs 3 erster Fall (Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, zweiwöchige Antragsfrist nach Aufhören des Hindernisses)
VwGH 2006/19/1152, 1226, 30. 11. 2006
Nach dem Vorbringen im Wiedereinsetzungsantrag bestand das „Hindernis“ in einem durch das Verhalten einer Rechtsanwaltsanwärterin des Bf-Vertreters verursachten Irrtum über das Ende der Frist zur Erhebung der VwGH-Beschwerde. Dieser Irrtum hätte indessen bei nur geringer Aufmerksamkeit durch einfaches Nachrechnen anlässlich der Unterfertigung dieser Beschwerde durch den Bf-Vertreter am 25. 8. 2006 bemerkt werden müssen, bezieht sich doch das Vorbringen zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde schon in dieser auf die Zustellung des verfahrensggstdl B der bel Beh an den Bf am 7. 7. 2006 (VwGH 16. 5. 2002, 2002/20/0215, 0216 = ZfVB 2003/1603; 14. 1. 2003, 2002/01/0429, 0508).