VwGG § 26 Abs 3 (Beschwerdefrist, Verfahrenshilfeantrag innerhalb der Beschwerdefrist, Fristbeginn mit Zustellung des zugewiesenen Verfahrenshelfers bzw Abweisung des Verfahrenshilfeatrages)
§ 46 Abs 1 (Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, ua Versäumung einer Frist, Glaubhaftmachung eines unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignisses, Widereinsetzung auch bei nur minderem Grad des Versehens)