StGG 1867: Art 5 (Unverletzlichkeit des Eigentums; Enteignung, öffentlicher Zweck; Verwirklichung des Enteignungszwecks Voraussetzung für die Aufrechterhaltung der Enteignung; zweckverfehlende Enteignung; Rückübereignungsanspruch; Enteignung eines Teils eines Grundstücks für Straßenbau, Verwendung nur eines Teiles für die Errichtung der Straße; Übergang des Rückübereignungsanspruchs auf den Gesamtrechtsnachfolger des enteigneten Eigentümers, den Rechtsnachfolger im Eigentum am Grundstück, auf welches sich die teilweise Enteignung bezog; Übertragung der betroffenen Grundstücksteile vom Enteignungsbegünstigten auf einen Dritten, Rückübereignung ausgeschlossen bei gutgläubigem Erwerb)