Oö FLG: § 1 Abs 2 Z 2 (Ziele und Aufgaben der Zusammenlegung; Abwendung, Milderung oder Behebung von bestimmten Nachteilen)
§ 30 Abs 1 (Flurbereinigungsverträge sind dem Flurbereinigungsverfahren zugrunde zu legen, wenn sie zur Durchführung der Flurbereinigung erforderlich sind; Veränderung der Agrarstruktur muss mit dem Erfolg eines behördlich geleiteten Zusammenlegungsverfahren annähernd vergleichbar sein)