Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien: § 10 Abs 2 (Ermäßigung oder Erlassung des Fondsbeitrages bei Vorliegen bestimmter Umstände)
§ 10 Abs 3 (Verwaltungsausschuss kann bei Vorliegen sonstiger berücksichtigungswürdiger Umstände über Antrag den Fondsbeitrag ermäßigen oder zur Gänze erlassen; § 10 Abs 3 ist im Lichte des § 10 Abs 2 auszulegen)