ÄrzteG 1998: § 2 Abs 2 (Ausübung des ärztlichen Berufes umfasst näher angeführte Tätigkeiten; Tätigkeit muss nicht zwingend unmittelbar am Menschen erfolgen)
§ 2 Abs 3 (Erstatten ärztlicher Gutachten)
§ 109 Abs 1 (Beiträge zum Wohlfahrtsfonds)
ÄrzteG 1998: § 2 Abs 2 (Ausübung des ärztlichen Berufes umfasst näher angeführte Tätigkeiten; Tätigkeit muss nicht zwingend unmittelbar am Menschen erfolgen)
§ 2 Abs 3 (Erstatten ärztlicher Gutachten)
§ 109 Abs 1 (Beiträge zum Wohlfahrtsfonds)