Satzung der Ärztekammer für Kärnten: § 33 Abs 4 (Ersatz von Krankenhauskosten kann nur erfolgen, wenn Beiträge entsprechend der Beitragsordnung gezahlt wurden)
Beitragsordnung der Ärztekammer für Kärnten: Abschnitt D Z 1 (Beiträge der Ärzte für den Ersatz von Krankenhauskosten; Sonderregelung, wenn beide Ehegatten Ärzte sind)