NÖ BauO: § 6 Abs 2 (subjektive Rechte der Nachbarn, taxative Aufzählung; Nichtbeeinträchtigung der Standsicherheit des Gebäudes des Nachbarn; auch im Verfahren über Genehmigung eines Abbruchs; Auflage unter Wiederholung des Gesetzeswortlauts keine ausreichende Feststellung, ob das Recht verletzt)
§ 66 Abs 1 (Abbruch von Bauwerken, keine Gefährdung der Standsicherheit eines Nachbargebäudes)