Stmk BauG 1995: § 13 Abs 2 (Abstand von der Grundgrenze; so viele Meter wie Anzahl der Geschoße plus 2; subjektives Recht des Nachbarn, nicht der Eigentümer entfernter liegender Grundstücke)
§ 13 Abs 12 (ebenso; Vorschreibung größerer Abstände, wenn Verwendungszweck das ortsübliche Ausmaß übersteigende Belästigung oder Gesundheitsgefährdung der Nachbarschaft erwarten lässt)