NÖ BauO 1883: - (Bewilligungspflicht, Gebäude; Einbau von Stahlträgern im Jahre 1910, in das Nachbargebäude ragend; kein vermuteter Konsens; Bauplatz nur auf einem einzigen Grundstück)
NÖ BauO 1996: § 33 Abs 1 (Eigentümer eines Bauwerks, Verpflichtung zur Erhaltung des konsensgemäßen Zustands; 1910 in Gebäude eingebaute I-Träger, in das Mauerwerk des Nachbargebäudes ragend; kein vermuteter Konsens)