EO: § 73a (elektronische Einsicht in die Geschäftsbehelfe des Exekutionsverfahrens, ua Körperschaften des öffentlichen Rechts; Begriff; Tir Landeskrankenanstalten GmbH ist keine)
2005/06/0392, 27. 6. 2006
Dem maßgeblichen Wortlaut des § 73a EO wie auch den (knappen) Erläuterungen ist kein Hinweis auf einen „eigenständigen“, nur für § 73a EO geltenden Begriff „Körperschaft des öffentlichen Rechts“ zu entnehmen. Dieser Begriff ist vielmehr nach dem damaligen Verständnis auszulegen.