VO (EG) 2342/1999 der Kommission vom 28. 10. 1999 mit Durchführungsvorschriften zur V 1254/1999 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch hinsichtlich der Prämienregelung: Art 23 Abs 4 (Prämienansprüche müssen in einem Umfang von mindestens 70 % genutzt werden)