WaffG: § 8 Abs 1 Z 1 (Verlässlichkeit; Gefahr der missbräuchlichen oder leichtfertigen Verwendung von Waffen; auch bei einmaligem Vorfall; Missachtung geltender Rechtsvorschriften; Abschießen von zwei Tauben in einer Tordurchfahrt in Wien mit einer Luftdruckwaffe)
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