Alpenkonvention 1991 BGBl 1995/477: Art 2 Abs 3 (Vertragsparteien vereinbarenb Durchführungsprotokolle) Protokoll „Naturschutz und Landschaftspflege“, BGBl III 2002/236: Art 9 Abs 1 (private und öffentliche Maßnahmen und Vorhaben, die Natur und Landschaft erheblich oder nachteilig beeinträchtigen können, Schaffen von Voraussetzungen dass die direkten und indirekten Auswirkungen auf den Naturhaushalt und das Landschaftsbild überprüft werden; hier: Überprüfung der Umweltauswirkungen; Durchführung einer Interessenabwägung; Vorschreibung von Maßnahmen zum Ausgleich der Beeinträchtigungen)