VStG: § 31 Abs 3 dritter Satz (Strafverjährung, Frist von 3 Jahren, Nichteinrechnung der Zeit eines Verfahrens vor dem VwGH; keine Fristenhemmung, wenn die Strafverjährungsfrist bei rechtzeitigem Einlangen der Beschwerde beim VwGH bereits abgelaufen war)
2003/03/0036, 4. 5. 2006