VStG: § 5 Abs 1 zweiter Satz (Schuld, Ungehorsamsdelikt; Abwälzung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit, Dartuung eines tauglichen Kontrollsystems)
§ 31 Abs 2 (Verfolgungsverjährungsfrist)
§ 32 Abs 2 (verjährungsunterbrechende Verfolgungshandlung; ua Nennung des richtigen Tatortes, außer wenn im Zweifel der Unternehmenssitz als Tatort anzusehen ist; diesfalls ist die Anführung des Ortes der Kontrolle nach dem GGBG nicht schädlich)