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VwGH 2006/05/0081, 31. 7. 2006 (Verwaltungsgerichtsbarkeit)

VerwaltungsgerichtsbarkeitZfV 2007/1356ZfV 2007, 578 Heft 3a v. 13.8.2007

VwGG: § 46 Abs 1 (Wiedereinsetzung Verschulden des Vertreters, Rechtsanwalt; völliges Überlassen der Fristberechnung an eine Kanzleikraft, kein minderer Grad des Versehens)

2006/05/0081, 31. 7. 2006

Wie der VwGH ausgesprochen hat, ist in einer Rechtsanwaltskanzlei für die richtige Berechnung der jeweiligen Rechtsmittelfrist in einem bestimmten Fall stets der Anwalt und nicht etwa jener Kanzleiangestellte allein verantwortlich, der den Termin in den Kalender einträgt. Der Anwalt selbst hat die entsprechende Frist festzusetzen, ihre Vormerkung anzuordnen, sowie die richtige Eintragung im Kalender im Rahmen der gebotenen Aufsichtspflicht zu überwachen. Tut er dies nicht oder unterläuft ihm dabei ein Versehen, ohne dass er dartun kann, dass die Fristversäumnis auf einem ausgesprochen weisungswidrigen Verhalten der Kanzleiangestellten beruht und in seiner Person keinerlei Verschulden vorliegt, so trifft ihn ein Verschulden, welches sich gegen die von ihm vertretene Partei auswirkt (Beschluss des VwGH 28. 3. 2001, 2001/04/0025).

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