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VwGH 2006/01/0136, 22. 8. 2006 (Verwaltungsgerichtsbarkeit)

VerwaltungsgerichtsbarkeitZfV 2007/1346ZfV 2007, 577 Heft 3a v. 13.8.2007

VwGG: § 33 Abs 1 (Klaglosstellung, Erklärung über Absicht einer freiwilligen Rückkehr in den Herkunftsstaat, Wegfall des rechtlichen Interesses)

2006/01/0136, 22. 8. 2006

Nach Einleitung des Vorverfahrens erklärte der Bf vor der VerwaltungsBeh, er beabsichtige freiwillig (in seinen Herkunftsstaat) zurückzukehren und erkläre sich damit einverstanden, dass sein Asylantrag als gegenstandslos abgelegt werde. Damit hat der Bf unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass ein rechtliches Interesse an einer Entscheidung des VwGH nicht mehr besteht. Einstellung wegen Gegenstandslosigkeit in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs 1 VwGG.

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