VwGG: § 36 Abs 8 (Säumnisbeschwerde, Ermittlungsverfahren)
§ 62 Abs 2 (subsidiäre Anwendung des AVG; Anwendung des § 38 AVG im Säumnisbeschwerdeverfahren; mit der Aussetzung des Verfahrens durch Beschluss des VwGH ist die Säumnis der belangten Behörde beendet)