VwGG: § 39 Abs 2 Z 6 (Absehen von mündlicher Verhandlung, geklärter Sachverhalt)
§ 49 Abs 1 zweiter Satz idF BGBl I 2004/89 (Kostenersatz, Aufwandersatzpauschale nur, wenn der Bf tatsächlich durch einen Rechtsanwalt vertreten war, Anwendung auch auf die mitbeteiligte Partei)