StVO: § 5 Abs 2 (besondere Sicherungsmaßnahmen gegen die Beeinträchtigung durch Alkohol, Alkotest, Verweigerung; Verdacht des Lenkens; Antreffen auf dem Lenkersitz)
2006/02/0182, 11. 8. 2006
Nach stRsp VwGH zu § 5 Abs 2 StVO reicht der bloße „Verdacht“, dass der Aufgeforderte ein Fahrzeug in alkoholisiertem Zustand gelenkt habe, aus (VwGH 18. 3. 2005, 2003/02/0162). Das berechtigte Vorliegen eines derartigen Verdachtes ergibt sich schon daraus, dass der Aufgeforderte auf dem Lenkersitz angetroffen wurde (VwGH 25. 2. 2005, 2005/02/0030 = ZfVB 2006/686), sodass die Ausführungen des Bf, wonach der Zündschlüssel nicht im Zündschloss und der Motor nicht „in Betrieb“ gewesen sei, ins Leere gehen. Abweisung.