StVO: § 89a Abs 7 und 7a (Entfernung von Hindernissen; Verkehrsbeeinträchtigung; Ladezone nicht zur Gänze freigehalten; Kostenvorschreibung)
2006/02/0070, 20. 6. 2006
Das kostenpflichtig entfernte Fahrzeug des Bf ragte zumindest teilweise in die Ladeverbotszone hinein. Eine gesetzmäßig verordnete und kundgemachte Ladezone ist jedoch zur Gänze für ihre bestimmungsgemäße Verwendung frei zu halten (VwGH 29. 8. 2003, 2003/02/0027 = ZfVB 2004/1732).