StVO: § 5 Abs 2 (besondere Sicherungsmaßnahmen gegen Beeinträchtigung durch Alkohol; Alkomattest; Verweigerung; Forderung nach Abwarten des Eintreffens eines Rechtsbeistandes, Zulässigkeit, keine)
2006/02/0039, 23. 5. 2006
Der Bf hat die Kontrolle der Atemluft auf Alkoholgehalt vorgeblich mit dem Grund verweigert, dass er das Eintreffen seines Rechtsbeistandes (und „Identitätszeugen“) zwecks Einholung einer Rechtsauskunft abwarten habe wollen.