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VwGH 2005/02/0290, 11. 8. 2006 (Straßenpolizei)

StraßenpolizeiZfV 2007/1321ZfV 2007, 567 Heft 3a v. 13.8.2007

StVO: § 5 Abs 2 (besondere Sicherungsmaßnahmen gegen die Beeinträchtigung durch Alkohol; Alkotest, Verweigerung; Kenntnis der beabsichtigten Durchführung; Verlassen des Krankenhauses ohne Rückfrage)

2005/02/0290, 11. 8. 2006

Das Verhalten des Bf ist als Verweigerung der Durchführung des Atemalkoholtests iSd § 5 Abs 2 StVO iVm § 99 Abs 1 lit b leg cit zu werten. Nach der stRsp VwGH gilt als Weigerung, sich dem Atemalkoholtest zu unterziehen, auch ein Verhalten des Untersuchten, das das Zustandekommen des vorgesehenen Tests verhindert (VwGH 25. 11. 2005, 2005/02/0254 = ZfVB 2007/156). Ein solches ist darin zu erblicken, dass der Bf in Kenntnis des Umstandes, dass die Untersuchung seiner Atemluft auf Alkoholgehalt im Krankenhaus Zams durchgeführt werden sollte, dieses unbestrittenermaßen ohne Rückfrage verlassen hat. Dem behaupteten Umstand, dass die Ärztin aus eigenem dem Bf „keine Instruktionen“ zur Atemluftalkoholuntersuchung gegeben habe, kommt keine maßgebliche Bedeutung zu. Auf die näheren Umstände des „Verschwindens“ des Bf aus dem Krankenhaus (nämlich ob er sich, wie von der bel Beh festgestellt, „irgendwo versteckt“ gehalten oder sich einfach entfernt habe) war nicht näher einzugehen.

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