StVO: § 18 Abs 4 (Hintereinanderfahren; Fahrzeug mit größeren Längsabmessungen; Abstand nach einem solchen Fahrzeug; Verwaltungsstrafverfahren, wesentliche Tatbestands-
Seite 566
elemente; „Art“ oder tatsächliche „Längenabmessungen“, keine)
StVO: § 18 Abs 4 (Hintereinanderfahren; Fahrzeug mit größeren Längsabmessungen; Abstand nach einem solchen Fahrzeug; Verwaltungsstrafverfahren, wesentliche Tatbestands-
Seite 566
elemente; „Art“ oder tatsächliche „Längenabmessungen“, keine)