StVO: § 4 Abs 5 (Verkehrsunfälle; Meldepflicht)
§ 4 Abs 5a (Verkehrsunfälle; Verständigung der Polizei- oder Gendarmeriedienststelle ohne Erforderlichkeit nach Abs 5; Entgegennahmepflicht der Polizei- und Gendarmerie; abzuführenden Verwaltungsverfahren, keines; Parteistellung des Zweitbeteiligten, keine, Akteneinsicht, keine)