StVO: § 5 Abs 1 (besondere Sicherungsmaßnahmen gegen Beeinträchtigung durch Alkohol; Lenken eines Kraftfahrzeuges in alkoholbeeinträchtigtem Zustand; behaupteter Nachtrunk;
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Behauptung in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang zur Atemluftuntersuchung, keine; glaubwürdige Behauptung einer psychischen Ausnahmesituation, keine)