StbG: § 10a (Voraussetzung jeglicher Verleihung, entsprechende Kenntnisse der deutschen Sprache entsprechend den Lebensumständen; exakte Darstellung des deutschen Gespräches zur Nachvollziehbarkeit der Beurteilung, Aufenthaltsdauer in Österreich kein Kriterium für Sprachkenntnisse)
§ 20 Abs 1 Z 3 (Zusicherung der Verleihung der Staatsbürgerschaft, Ermöglichung bzw Erleichterung des Ausscheidens aus dem bisherigen Staatsverband)