NAG 2005: § 72 (Aufenthaltsbewilligung aus humanitären Gründen; trotz Erteilungshindernis, ausgenommen bei Aufenthaltsverbot, besonders berücksichtigungswürdige Fälle; berücksichtigungswürdige Gründe: Gefahr gemäß Refoulementverbot; Opfer eines bewaffneten Konflikts: Aufenthaltsbewilligung nur für voraussichtliche Dauer dieses Konfliktes, höchstens drei Monate)