EMRK: Art 8 Abs 2 (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens; Zulässigkeit eines Eingriffs; nationale und öffentliche Sicherheit; wirtschaftliches Wohl des Landes, Aufrechterhaltung der Ordnung; Verhütung von Straftaten; Schutz der Gesundheit oder der Moral oder Schutz der Rechte und Freiheiten anderer)