Oö FischereiG 1983: § 1 Abs 1 (Fischereirecht)
§ 1 Abs 3 idF LGBl 1990/16 (Fischereirecht, dingliches Recht; im Streitfall auch hinsichtlich der räumlichen Ausdehnung entscheiden die ordentlichen Gerichte; Streitfall hindert verwaltungsbehördliche Entscheidung über Eintragung im Fischereibuch)