Bgld FischereiG 1949: § 5 (Nichtabsonderbarkeit des mit dem Eigentum an einer Liegenschaft verbundenen Fischereirechts von dieser)
§ 10 (Einteilung von Fischereiwässern in Fischereireviere)
§ 11 Abs 1 (Eigenreviere sind Fischereiwässer, für die nur ein einziges Fischereirecht besteht, mag es einer oder ungeteilt mehreren Personen zustehen, auf die Dauer dieses Zustandes; Erlöschen der Anerkennung als Eigenrevier ex lege bei Wegfall einer der Voraussetzungen)