EG: Art 249 Abs 3 (Richtlinien; unmittelbare Anwendbarkeit, wenn inhaltlich unbedingt und hinreichen bestimmt)
RL 2002/49/EG über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm: Art 1 Abs 1 (Ziele)
Art 1 Abs 2 (RL soll Grundlage für die Einführung von Gemeinschaftsmaßnahmen zur Lärmminderung bei den wichtigsten Lärmquellen darstellen; ua bei Schieneninfrastruktureinrichtungen; Kommission wird bis 18. 7. 2006 geeignete Vorschläge vorlegen; keine unmittelbare Anwendbarkeit)