RL 85/337/EWG betreffend Umweltverträglichkeitsprüfung: Art 2 Abs 2 (Umweltverträglichkeitsprüfung, Einrichtung durch die Mitgliedstaaten; im Rahmen bestehender Verfahren oder gesondertes Verfahren; ungeachtet dessen unmittelbare Anwendbarkeit, inhaltlich unbedingt und hinreichend bestimmt, Einzelner kann sich dem Staat gegenüber darauf berufen; Anwendungsvorrang gegenüber § 46 Abs 4 UVP-G betreffend Eisenbahn-Fernverkehrsstrecken; „de facto-Prüfung“ nach Maßgabe der RL bei mehrstufigem Genehmigungsverfahren schon im Verfahren zur Bestimmung der Trassenverordnung gemeinschaftsrechtlich ausreichend; Identität des Projekts im Trassenfestlegungs- und Baugenehmigungsverfahren essentiell; Umfang und Methode der Umweltverträglichkeitsprüfung)