ArbeitsstättenV: § 25 Abs 1 (Lichteintrittsflächen und Sichtverbindungen; Vorschriften für als Arbeitsräume „verwendete“ Räume; Geltung für bauliche Herstellung wie Zustand während der Verwendung; Mindestausmaß der Lichteintrittsflächen 10 % der Bodenfläche; Berechnung; Beeinträchtigung durch Legerung von Getränkeflaschen und Getränkekisten)