BundesvergabeG 1997: § 55 (Widerruf der Ausschreibung nach Ablauf der Angebotsfrist; Gründe)
§ 56 Abs 1 (Ende des Vergabeverfahrens; Zustandekommen des Leistungsvertrages oder Widerruf der Ausschreibung)
§ 113 Abs 3 (Zuständigkeit des Bundesvergabeamtes nach Zuschlagserteilung oder „nach Abschluss des Vergabeverfahrens“; Zuständigkeit auch bei „Widerruf“ der Ausschreibung durch Auftraggeber infolge verfassungsrechtlich und gemeinschaftsrechtlich gebotener Auslegung)