Oö VergabenachprüfungsG LGBl 2002/153: § 14 Abs 2 (Feststellung von Rechtsverstößen; Aufhebung eines Bescheides des UVS durch VwGH oder VfGH; Zuschlagserteilung oder Widerruf des Vergabeverfahrens vor Entscheidung des Gerichtshofes; Feststellungsentscheidung des UVS ob angefochtene Entscheidung des Auftraggebers rechtswidrig war; Fortsetzung des Nichtigkeitsverfahrens als bloßes Feststellungsverfahren, weitere Antragstellung nicht erforderlich; keine Änderung der Zuständigkeit des UVS durch zusätzliche Einbringung eines Feststellungsantrages)